In der Häufigkeitsverteilung sind die Antworten der 90 Testpersonen, die bei Frage 6 angegeben hatten, dass mindestens eine ihrer Bekannten (oder sie selbst) eine Pflege- bzw. Betreuungshilfe beschäftigen, dargestellt. Alle diese Testpersonen beantworteten die Frage. Zwischen den Antworten der Kontroll- und der Experimentalgruppe fand sich kein statistisch signifikanter Unterschied. Etwas mehr als die Hälfte der Testpersonen (53%) gab an, dass keine der Pflege- bzw. Betreuungshilfen auf Mini- oder Midijobbasis beschäftigt ist.
Die Testpersonen wurden wieder gebeten anzugeben, wie sicher sie sich bezüglich der Richtigkeit ihrer Antwort waren. Zwei Drittel der Testpersonen (68%) war sich der Richtigkeit ihrer Antwort „sehr sicher“, fast alle anderen waren sich „eher sicher“ (30%). Nur zwei Testpersonen (2%) waren sich bezüglich ihrer Antwort „eher unsicher“. Diese beiden Testpersonen wurden nach den Gründen ihrer Unsicherheit gefragt, doch nur eine Testperson beantwortete diese Nachfrage und erklärte:
„Ich habe niemals mit dieser Person konkret darüber gesprochen.“ (TP 1761).
Des Weiteren wurden die Testpersonen nach ihrem Verständnis des Begriffs „Mini- oder Midijob“ gefragt. 78 der 90 Testpersonen gaben gültige Antworten und zeigten dabei ein zumindest grob korrektes Verständnis des Begriffs.
Davon bezogen sich 28 Testpersonen ausschließlich auf den Minijob. Elf Testpersonen erwähnten explizit den Midijob, wovon zehn Testpersonen beide Begriffe mit den unterschiedlichen Gehaltsgrenzen definierten. Die restlichen 39 Testpersonen bezogen sich weder ausdrücklich auf die eine noch auf die andere Beschäftigungsform, sondern gaben allgemeine Beschreibungen geringfügiger Beschäftigungsformen.
Die meisten Definitionen des Begriffs
„Minijob“ bezogen sich auf die Obergrenze des Verdiensts von 450 Euro:
- „450-Euro-Job.“ (TP 571)
- „Minijob bedeutet z.B. auf 450-Euro-Basis beschäftigt zu sein.“ (TP 713)
- „Dass man auf 450 Euro angemeldet ist.“ (TP 4364)
- „Minijobs = 450-Euro-Basis, steuerfrei.“ (TP 5519)
Die einkommensbasierte Definition war auch bei der Erläuterung des Begriffs
„Midijob“ typisch. Die ursprüngliche Grenze der Midijobs lag bis Ende 2012 bei 800 Euro, bis Juli 2019 bei 850 Euro, und seit Juli 2019 bei 1.300 Euro. Als Folge dieser Änderungen nannten die Testpersonen beim Definieren des Midijobs verschiedene Gehaltsgrenzen:
- „Minijob ist eine Beschäftigung mit einem Einkommen bis 450 Euro pro Monat. Midijob be-deutet, dass zwischen 450 und 850 Euro im Monat verdient werden.“ (TP 481)
- „Bei der Minijobzentrale angemeldet, Minijob bis 450 Euro, Midijob bis 1.350 Euro.“ (TP 516)
- „Bis 450 Euro bzw. ca. 1.300 Euro Gehalt.“ (TP 3759)
- „Einen 450-Euro-Job oder gar einen auf 850 Euro-Basis.“ (TP 4253)
- „Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis. Midijobs sind Beschäftigte mit mehr als 450 Euro.“ (TP 4275)
Einzelne Testpersonen erwähnten explizit die im Gegensatz zum Minijob vorhandenen, aber verringerten Sozialversicherungsbeiträge der Midijobs:
- „Minijobs bis derzeit EUR 450 Gehalt. Was darüber liegt und bis ca. 800 Euro nicht übersteigt nennt sich Midijob. Die Sozialabgaben sind deutlich reduziert.“ (TP 2989)
- „Mini oder Midijob heißt für mich, dass die Person nicht mehr als 450 Euro verdient und geringe Sozialabgaben hat, wenn es diese wünscht (freiwillige Abgabe).“ (TP 3407)
Allgemein wurden Mini- bzw. Midijobs häufig als geringfügige Beschäftigungen (n = 7) definiert, mit eingeschränkter Arbeitszeit (n = 7), die entweder keine (n = 5) oder geringe (n = 4) Lohnsteuern und Sozialabgaben verlangen:
- „Jemand der nur wenige Stunden arbeitet.“ (TP 260)
- „Eine geringfügige Beschäftigung, von der man alleine nicht leben kann.“(TP 595)
- „Mini ist nur paar Stunden in der Woche, ca. 20. Midijob ist paar Stunden mehr, bis 50 pro Woche.“ (TP 2814)
- „Sozialversicherungsfreier Job.“ (TP 3659)
- „Einige Stunden pro Woche bzw. Tag, mit eher geringem Einkommen.“ (TP 4585)
- „Geringfügige Beschäftigung.“ (TP 4783)
Der niedrige Lohn bzw. Stundenlohn (n = 12) wurde als besonders charakteristisch hervorgehoben:
- „Einen Job mit geringer Bezahlung.“ (TP 97)
- „Geringer Arbeitsaufwand, geringe Vergütung.“ (TP 317)
- „Ein Job im Niedriglohn Sektor, stundenweise.“ (TP 651)
- „Kleine Jobs mit kleinem Verdienst vergütet.“ (TP 2350)
- „Das sind Geringverdiener.“ (TP 2360)
Neben den häufig prekären Bedingungen betonten einige Testpersonen aber auch die Legalität der Tätigkeit, dass diese geringfügigen Beschäftigungen offiziell bei der Minijobzentrale angemeldet sein müssen oder sogar durch diese vermittelt werden können (n = 13):
- „Dass die Minijobzentrale diese helfende Person vermittelt hat.“ (TP 313)
- „Das derjenige nicht selbständig ist und angemeldet wird.“ (TP 1265)
- „Die zu Pflegende ist Arbeitgeberin und muss die Anmeldung bei der Minijobzentrale vor-nehmen und Abgaben zahlen.“ (TP 3645)
- „Geringfüge Beschäftigung, die bei der Knappschaft angemeldet ist.“ (TP 4871)
- „Bei der Knappschaft angemeldet, Unfallschutz.“ (TP 4908)
- „Job über Minijobzentrale.“ (TP 5451)
- „Das ist ein Job, der über die Minijobzentrale angemeldet werden muss. Das ist bei uns aber nicht der Fall, es wird über den Paritätischen Wohlfahrtverband bezahlt.“ (TP 5829)
Insgesamt schien der Begriff des Mini- bzw. Midijobs keine Probleme beim Frageverständnis zu bereiten. Sowohl der Item-Nonresponse als auch die Sicherheit bezüglich der Antworten war im Vergleich zu der Frage nach der Selbständigkeit etwas verringert.