In der Häufigkeitsverteilung sind die Antworten der 90 Testpersonen, die bei Frage 6 angegeben hatten, dass mindestens eine ihrer Bekannten (oder sie selbst) eine Pflege- bzw. Betreuungshilfe beschäftigen, dargestellt. Alle diese Testpersonen beantworteten die Frage. Zwischen den Antworten der Kontroll- und der Experimentalgruppe fand sich kein statistisch signifikanter Unterschied. Etwas mehr als die Hälfte der Testpersonen (53%) gab an, dass keine der Pflege- bzw. Betreuungshilfen auf Mini- oder Midijobbasis beschäftigt ist.
Die Testpersonen wurden wieder gebeten anzugeben, wie sicher sie sich bezüglich der Richtigkeit ihrer Antwort waren. Zwei Drittel der Testpersonen (68%) war sich der Richtigkeit ihrer Antwort „sehr sicher“, fast alle anderen waren sich „eher sicher“ (30%). Nur zwei Testpersonen (2%) waren sich bezüglich ihrer Antwort „eher unsicher“. Diese beiden Testpersonen wurden nach den Gründen ihrer Unsicherheit gefragt, doch nur eine Testperson beantwortete diese Nachfrage und erklärte: „Ich habe niemals mit dieser Person konkret darüber gesprochen.“ (TP 1761).
Des Weiteren wurden die Testpersonen nach ihrem Verständnis des Begriffs „Mini- oder Midijob“ gefragt. 78 der 90 Testpersonen gaben gültige Antworten und zeigten dabei ein zumindest grob korrektes Verständnis des Begriffs.
Davon bezogen sich 28 Testpersonen ausschließlich auf den Minijob. Elf Testpersonen erwähnten explizit den Midijob, wovon zehn Testpersonen beide Begriffe mit den unterschiedlichen Gehaltsgrenzen definierten. Die restlichen 39 Testpersonen bezogen sich weder ausdrücklich auf die eine noch auf die andere Beschäftigungsform, sondern gaben allgemeine Beschreibungen geringfügiger Beschäftigungsformen.
Die meisten Definitionen des Begriffs „Minijob“ bezogen sich auf die Obergrenze des Verdiensts von 450 Euro:
Die einkommensbasierte Definition war auch bei der Erläuterung des Begriffs „Midijob“ typisch. Die ursprüngliche Grenze der Midijobs lag bis Ende 2012 bei 800 Euro, bis Juli 2019 bei 850 Euro, und seit Juli 2019 bei 1.300 Euro. Als Folge dieser Änderungen nannten die Testpersonen beim Definieren des Midijobs verschiedene Gehaltsgrenzen:
Einzelne Testpersonen erwähnten explizit die im Gegensatz zum Minijob vorhandenen, aber verringerten Sozialversicherungsbeiträge der Midijobs:
Allgemein wurden Mini- bzw. Midijobs häufig als geringfügige Beschäftigungen (n = 7) definiert, mit eingeschränkter Arbeitszeit (n = 7), die entweder keine (n = 5) oder geringe (n = 4) Lohnsteuern und Sozialabgaben verlangen:
Der niedrige Lohn bzw. Stundenlohn (n = 12) wurde als besonders charakteristisch hervorgehoben:
Neben den häufig prekären Bedingungen betonten einige Testpersonen aber auch die Legalität der Tätigkeit, dass diese geringfügigen Beschäftigungen offiziell bei der Minijobzentrale angemeldet sein müssen oder sogar durch diese vermittelt werden können (n = 13):
Insgesamt schien der Begriff des Mini- bzw. Midijobs keine Probleme beim Frageverständnis zu bereiten. Sowohl der Item-Nonresponse als auch die Sicherheit bezüglich der Antworten war im Vergleich zu der Frage nach der Selbständigkeit etwas verringert.